Barrierefreiheit für Unternehmen ab Juni 2025 Pflicht

Website-Betreiber

Websites, die Dienstleistungen bereitstellen (bspw. durch Webshops, Kontaktformulare, Terminbuchungsmasken), müssen künftig barrierefrei gestaltet werden. Grundlage hierfür ist die EN 301 549, die sich auf den internationalen Standard „Richtlinien für Barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.1“ bezieht. Die EN 301 549 schreibt u. a. vor:

  • Veröffentlichung einer barrierefrei zugänglichen „Erklärung zur Barrierefreiheit“ auf der Internetseite mit folgendem Inhalt:
    • Informationen darüber, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird
    • Information über die Teile der Website, die (noch) nicht barrierefrei sind
  • Kontaktmöglichkeit über die eine Barriere gemeldet werden kann

Darüber hinaus enthält die EN 301 549 zahlreiche weitere Vorgaben, die an dieser Stelle nicht abschließend aufgezählt werden können. Die Aktion Mensch stellt auf ihrer Internetseite aber eine „Checkliste Digitale Barrierefreiheit“ zur Verfügung anhand derer Websites auf ihre Barrierefreiheit geprüft werden können.

Detailierte Informationen finden sie unter folgenden Link zur IHK Schwerin: Barrierefreiheit für Unternehmen ab Juni 2025 Pflicht – IHK Schwerin

Quelle: IHK Schwerin

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